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Veränderungen am Motorrad – TÜV Check

Chris42616 views
TÜV Eintragungen Motorrad Heck kürzen

Ich wurde nun schon sehr oft gefragt, welche Veränderungen am Motorrad erlaubt sind und welche nicht? Möchte man sich beispielsweise einen Cafe Racer aufbauen, sollte man diese Frage zu Beginn seines Projektes vor Augen haben. Nicht alles was gut aussieht, ist am Ende auch TÜV Konform!

Das fängt schon bei Kleinigkeiten wie dem Abstand der Blinker voneinander an. Was auch hier viele nicht wissen, es gibt einen Mindestabstand der eingehalten werden muss. Problematisch wird es, wenn man bereits diverse Teile angefertigt hat und später feststellen muss, das dies aufgrund diverser Richtlinien so überhaupt nicht möglich ist. Ich habe während des Umbaus meiner Honda CB 550 K3 auch viel recherchiert, um später nicht Geld zweimal für Anbauteile ausgeben zu müssen.

Die wichtigsten Punkte im Überblick

Zubehörteile, wie etwa Stummellenker, müssen grundsätzlich über eine ABE oder Teilegutachten verfügen. Wird der Verwendungsbereich bzw. Auflagen und Hinweise eingehalten, reicht das Mitführen der ABE (eintragungsfrei) aus.
Beispiel: Fehling Stummellenker besitzen ein Teilegutachten, jedoch keine ABE. Sprich die Stummellenker müssen durch eine Prüfgesellschaft (z.B. TÜV) abgenommen werden.

Bei Eigenbauteile, wie etwa ein seitlicher Kennzeichenhalter, muss eine Begutachtung nach §21 StVZO erfolgen, um eine Zulassung zu erhalten

Spiegel

Spiegel müssen grundsätzlich immer am Motorrad vorhanden sein. Die Anzahl ist allerdings vom Baujahr des Motorrades abhängig. Auch die Größe der Spiegelfläche ist entscheidend. Ist eine e-Nummer auf dem Spiegel vorhanden, ist die Fläche des Spiegels auch ausreichend!

          Erstzulassung vor dem 1. Januar 1990

  • 1 Spiegel links

    Erstzulassung ab dem 1. Januar 1990

  • unter 100 km/h, 1 Spiegel links
  • über 100 km/h, 2 Spiegel

    Erstzulassung ab dem 17. Juni 2003

  • bis max. 45 km/h, 1 Spiegel links
  • über 45 km/h, 2 Spiegel

    Die vorgeschriebene Spiegelgröße

  • 69 cm² nach EG
  • 60 cm² nach StVZO

Blinker (Fahrtrichtungsanzeiger)

  • nach StVZO sind Blinker ab EZ 1. Januar 1962 vorgeschrieben
  • Anzahl: 2 vorne, 2 hinten
  • Sogenannte „Ochsenaugen“ bei einer EZ ab 1. Januar 1987, sind nur in Verbindung mit zusätzlichen hinteren Blinkern zulässig
  • eine Einschaltkontrolle nach EG ist vorgeschriebe
  • Blinker in der Breite mindestens nach EG: vorn 240 mm, hinten 180 mm,nach StVZO vorn 340 mm, hinten 240 mm
  • Lenkerendenblinker („Ochsenaugen“) Abstand zueinander 560 mm
  • in der Höhe: 350 – 1200 mm (Befestigung)

Rahmen

Allgemein gilt, das Änderungen an Kraftradrahmen nicht zulässig sind. Das beinhaltet:

  • Polieren
  • Schweißen und Richten, ggf. nur nach Herstellerfreigaben und durch Fachbetrieb
  • Bohren
  • Umbau des Rahmenhecks nur mit einer Begutachtung nach § 21 StVZO

Seitlicher Kennzeichenhalter

  • Dieser kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein.
  • Es sind die Auflagen bei einem vorhandenen Gutachten zu beachten.
  • Bei Eigenbau ist eine Begutachtung nach §21 StVZO grundsätzlich erforderlich.

Seiten-Und Hauptständer

  • Grundsätzlich muss ein Seiten- oder Hauptständer vorhanden sein.
  • Das Fahren mit einem ausgeklapptem Seitenständer darf unter keinen Umständen möglich sein.
  • Die Ständer müssen in Fahrtstellung dauerhaft durch zwei voneinander unabhängige Einrichtungen gehalten werden (Meistens durch zwei Federn)

Fußrasten

  • Für das entsprechende Kraftrad muss eine ABE oder Teilegutachten vorhanden sein
  • Es gilt die Auflagen und die Unterschiede von ABE und Teilegutachten zu beachten

Radabdeckung

  • Grundsätzlich besteht für Motorräder national eine Vorschrift zur Radabdeckung (150 mm über Achsmitte – Lauffläche komplett. abgedeckt).
  • keine bestimmte Radabdeckung ist für Motorräder mit einer EG-Zulassung vorgeschrieben.

Es gibt jedoch noch weitere Punkte, welche hier nicht aufgelistet sind. Auf der Homepage des TÜV sowie der Dekra, findet ihr noch weitere Informationen.

Um jedoch wirklich sicher zu gehen, schadet es nicht, seine Pläne vorab mit einem TÜV Prüfer zu besprechen. Der wird euch dann schon genau sagen, womit er einverstanden ist und womit nicht. Leider schwanken die Meinungen einiger Prüfer doch stark. Es empfiehlt sich daher schon zu Beginn des Umbaus einen „geeigneten“ Prüfer an seiner Seite zu haben!

 

Quelle Inhalt: TÜV Hanse, Dekra

Achtung: Ich beziehe mich beim Inhalt des Beitrages auf die Quellen TÜV Hanse sowie Dekra und übernehme daher keinerlei Haftung. Sollte es jegliche Unklarheiten bei Verwendung von Zubehörteilen etc. geben, bitte den direkten Kontakt mit dem Herstellter oder einer entsprechenden Prüfstelle aufsuchen!

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